Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet den Arbeitgeber dahingehend zu unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen, die unabhängig von Art und Größe des Betriebs kontinuierlich anfallen. Die Leistungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Ärzten für Arbeits- und Betriebsmedizin im Rahmen der Grundbetreuung konzentrieren sich auf diese Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie umfassen Betreuungsleistungen, die unabhängig von betriebsspezifischen Erfordernissen immer zu erbringen sind.
Im Rahmen der Grundbetreuung bei mehr als 10 Beschäftigten müssen Sicherheitsfachkräfte und Ärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin elementare Aufgaben nach den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes erbringen. Der Umfang der Grundbetreuung erfolgt über die Zuordnung des Betriebes, je nach Art und Charakter der Gefährdungen und Belastungen in eine Betreuungsgruppe anhand der WZ-Kode-Liste. Die Betreuungszeit variiert zwischen 0,5 über 1,5 bis hin zu 2,5 Betreuungsstunden je Mitarbeiter und Jahr.